Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/179#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/179#abs-2 (2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,2. mindestens drei Vizepräsidenten,3. dem Schatzmeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/179#abs-3 (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/179#abs-4 (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

§ 178 § 180