Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/172#abs-1 (1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/172#abs-2 (2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 172 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BVerfG, 31.10.2002 – 1 BvR 819/02Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 3
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 233/20Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: Versehentliche Änderung der Entscheidung über die Revisionszulassung in den zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Urteilsabschriften; Fristbeginn bei Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts in eine Nichtzulassung; Zustellung der berichtigten Abschrift an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten; Erkundigungspflicht des bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach Revisionseinlegung bei Zweifeln an einer Zulassung der Revision durch das BerufungsgerichtZitiert von 7
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
- OLG Düsseldorf, 16.04.2002 – 20 U 59/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 73/20Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener SacheZitiert von 3
- OVG NRW, 30.05.2018 – 4 A 3023/15
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.