Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 172a Kanzlei
Stand: 01.08.2022
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 172a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BVerfG, 31.10.2002 – 1 BvR 819/02Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 3
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BGH, 04.03.2002 – AnwZ 1/01
- AG Geldern, 06.11.2014 – 17 C 360/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 172a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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