Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 163 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
- BGH, 21.07.2008 – AnwZ (B) 4/07
- BGH, 11.09.2006 – AnwZ 1/06
- BGH, 14.07.2003 – AnwZ 1/02
- BGH, 16.06.2003 – AnwZ 5/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.05.2018 – 4 A 3023/15
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2002 – AnwZ 3/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.