Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - Vertretungszwang vor dem BSG - keine Selbstvertretung eines ehemaligen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Sozialrecht in eigener Sache - Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verlust der Postulationsfähigkeit - Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer - Führen der Bezeichnung: Rechtsanwalt im Ruhestand - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit - Gleichheitsgrundsatz gem Art 3 Abs 1 GG - emeritierter Hochschullehrer)Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.10.2024 – 1 AGH 16/24
- KG, 04.05.2012 – Not 24/11
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Zitiert von 2
- BVerfG, 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs 1 GG durch Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur RechtsanwaltschaftZitiert von 7
- BGH, 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2025 – 4 S 1129/23
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.09.2015 – 1 AGH 18/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/17#abs-1 (1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/17#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/17#abs-3 (3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis