Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

§ 132 § 134