Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 01.08.2022
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.