Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/122#abs-1 (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/122#abs-2 (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/122#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/122#abs-4 (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 122 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 – 2 AGH 8/12Zitiert von 3
- BGH, 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht
- OLG Celle, 04.11.2014 – 1 StO 2/13Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2020 – NotSt (B) 1/20Notarverfahren: Beiladung der Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- BGH, 29.09.2003 – AnwZ (B) 24/00
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 11.11.2021 – 3 U 1137/21
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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