Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

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