Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 120 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 – 2 AGH 8/17
- BGH, 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- BGH, 21.07.2005 – 1 StR 78/05Zitiert von 3
- BGH, 29.09.2003 – AnwZ (B) 24/00
- OVG Niedersachsen, 08.09.2015 – 8 ME 149/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.