Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.