Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 12 Zulassung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

§ 11 § 12a