Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 12 Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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