Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 119 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht für Rechtsanwälte zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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