Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 119 Zuständigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht für Rechtsanwälte zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

§ 116 § 117a