Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Stand: 10.06.2019
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 112 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 – 1 AGH 2/17Zitiert von 2
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ 1/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 20/26Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei fortlaufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.03.2026 – 1 AGH 2/26
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.09.2024 – 1 AGH 27/24
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 27.08.2024 – 1 AGH 39/17
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 – 1 AGH 4/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 – 1 AGH 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.