Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

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