Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

§ 111 § 112a