Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 111 BRAO →
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