Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 104 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 09.07.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Beiordnung eines Notanwalts
- BGH, 01.02.2006 – AnwZ (B) 71/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.