Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 30b
Stand: 10.06.2019
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist.
Änderungsverlauf
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03.09.1969 Ausfertigung
§ 30b eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 iVm Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I 1561)
BGBl. 1969 I S. 1561
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