Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 30a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/30a#abs-1 (1) Ist ein Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) bei einer unzuständigen Wiedergutmachungsbehörde anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/30a#abs-2 (2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzuständigen Wiedergutmachungsgericht anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.