Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-1 (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-2 (2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-3 (3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-4 (4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.

§ 26 § 28