Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-1 (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-2 (2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-3 (3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/27#abs-4 (4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 BRüG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.07.1974 – 2 StR 92/74
- BVerwG, 24.11.2011 – 7 C 12/10Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; RechtsschutzZitiert von 21
- BVerwG, 09.12.2004 – 7 C 2.04Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.09.1969 Ausfertigung
§ 27 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 iVm Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I 1561)
BGBl. 1969 I S. 1561
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