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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1561

BGBl. 1969 I S. 1561 · 7.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1969, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
                                                                                     Teill
  1969                         Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1969
    Tag                                                                                Inhalt
    3. 9. 69   Viert.es Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
                    Bundcsgesclzbl. III 250-1
          1561

Z1997A
      Nr. 91
       Seite
       1561
    3. 9. 69   Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
               Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Bundesgeselzhl. llI 7690-1, 2330-9 (7691-1)

    3. 9. 69   Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
                    Bundesgeselzbl. III 50-1, 55-2, 100-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1563

                                                                                   1567
                                                           Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1570
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gen:i-einschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1570

                                                  Viertes Gesetz
                                  zur Änderung ~es Bundesrückerstattungsgesetzes
                                                                        Vom 3. September 1969

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                 Artikel 1
  Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-
tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-
schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes
zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-
verbindli.chkeiten des Deutschen Reichs und gleich-
gestellte{ Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz
- BRüG) im Saarland (BRüG - Saar) vom 12. Ja-
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:

   "(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
  Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften
  feststellbare Vermögensgegenstände von einem
  der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-
  den, so ist dieser Rechtsträger schadensersatz-
  pflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegan-
  gen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert
  worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetz-
  buches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn
  feststellbare Vermögensgegenstände von einem
  der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-
  den und nachweislich in den Geltungsbereich der
  in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten
  Rechtsvorschriften gelangt sind."

2. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:
      "(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irr-
    tümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist,
    wenn sie eine den rückerst<J,ttungsrechtlichen An-
    meldevorschriften genügende Beschreibung der
    in Verlust geratenen Vermögensgegenstände ent-
    hält oder wenn der angemeldete Schaden inner-
    halb des Reichsgebiets nach dem Stande vom
    31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche
    Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem
    23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Gel-
    tungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor
    dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist.
    Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine
    irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1
    und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist,
    daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen
    hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen
    kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße
    Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen
    Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die
    Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen
    worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetz-
    buches entsprechend Anwendung."

     Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

3. An den neuen Absatz 4 wird folgender Satz 2
   angefügt:

     „Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970
     gestellt werden."
BGBl. 1969, Seite 1562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1562
1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

4. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt:

                            ,,§ 30b

       Ist   ein   rückerstattungsrechtlicher    Anspruch
   (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1
  Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschrif-
  ten oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet
  worden, ohne <laß die einzelnen feststellbaren
  Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die
  Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung
  unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970
  die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für
  die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist."

5. § 44 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
         ,, (7) Der Härteausgleich beträgt bei der Ent-
       ziehung von Hausrat in den ehemals besetz-
       ten Westgebieten 8 000 Deutsche Mark, bei
       der Entziehung von Schmuck- und Edelmetall-
       gegenständen in den ehemals besetzten oder
       eingegliederten Gebieten 2 000 Deutsche Mark.
       Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens
       zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes
       (§ 16) der entzogenen Gegenstände."

  b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

        ,, (11) Die Durchführung der Bestimmungen
       der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der
       im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten
       Mittel."

                         Artikel 2
1. a) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rück-
      erstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechts-

     kräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen
     worden, kann der Anspruch bis zum 5. Septem-

     ber 1970 erneut im Rückerstattungsverfahren
     geltend gemacht werden, soweit dem Berech-
     tigten auf Grund der Änderungen in Artikel 1
     Nr. 1 erstmalig ein rückerstattungsrechtlicher
     Anspruch zusteht.

  b) § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entspre-
     chende Anwendung.

2. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30
   Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist das Verfahren an die
   zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls
   eine solche nicht besteht, an das zuständige Wie-
   dergutmachungsgericht erster Instanz zurückzu-
   verweisen, sofern nicht bereits eine unanfecht-
   bare Entscheidung über die Wirksamkeit der
   Anmeldung vorliegt. Auf Antrag beider Parteien
   kann von der Zurückverweisung abgesehen wer-
   den oder, auch wenn eine Wiedergutmachungs-
   behörde besteht, das Verfahren an das Wieder-
   gutmachungsgericht erster Instanz zurückverwie-
   sen werden.

                     Artikel 3

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                     Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                               Bonn, den 3. September 1969
                                            Der Bundespräsident
                                                Heinemann
                                                Der Bundeskanzler
                                                    Kiesinger
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Strauß

                                       Der Bundesminister

der Justiz
                                               Horst Ehmke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1561. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2bdeafa105cb246….