Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 1561
BGBl. 1969 I S. 1561 · 7.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teill
1969 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1969
Tag Inhalt
3. 9. 69 Viert.es Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Bundcsgesclzbl. III 250-1
1561
Z1997A
Nr. 91
Seite
1561
3. 9. 69 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgeselzhl. llI 7690-1, 2330-9 (7691-1)
3. 9. 69 Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Bundesgeselzbl. III 50-1, 55-2, 100-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1563
1567
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
Rechtsvorschriften der Europäischen Gen:i-einschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
Viertes Gesetz
zur Änderung ~es Bundesrückerstattungsgesetzes
Vom 3. September 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-
tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-
schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes
zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-
verbindli.chkeiten des Deutschen Reichs und gleich-
gestellte{ Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz
- BRüG) im Saarland (BRüG - Saar) vom 12. Ja-
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften
feststellbare Vermögensgegenstände von einem
der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-
den, so ist dieser Rechtsträger schadensersatz-
pflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegan-
gen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert
worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetz-
buches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn
feststellbare Vermögensgegenstände von einem
der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen wor-
den und nachweislich in den Geltungsbereich der
in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten
Rechtsvorschriften gelangt sind."
2. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
"(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irr-
tümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist,
wenn sie eine den rückerst<J,ttungsrechtlichen An-
meldevorschriften genügende Beschreibung der
in Verlust geratenen Vermögensgegenstände ent-
hält oder wenn der angemeldete Schaden inner-
halb des Reichsgebiets nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche
Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem
23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor
dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine
irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1
und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist,
daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen
hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen
kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße
Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen
Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die
Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen
worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetz-
buches entsprechend Anwendung."
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
3. An den neuen Absatz 4 wird folgender Satz 2
angefügt:
„Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970
gestellt werden."

1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
4. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt:
,,§ 30b
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch
(§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1
Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschrif-
ten oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet
worden, ohne <laß die einzelnen feststellbaren
Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die
Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung
unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970
die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für
die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist."
5. § 44 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Der Härteausgleich beträgt bei der Ent-
ziehung von Hausrat in den ehemals besetz-
ten Westgebieten 8 000 Deutsche Mark, bei
der Entziehung von Schmuck- und Edelmetall-
gegenständen in den ehemals besetzten oder
eingegliederten Gebieten 2 000 Deutsche Mark.
Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens
zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes
(§ 16) der entzogenen Gegenstände."
b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
,, (11) Die Durchführung der Bestimmungen
der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der
im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten
Mittel."
Artikel 2
1. a) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rück-
erstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechts-
kräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen
worden, kann der Anspruch bis zum 5. Septem-
ber 1970 erneut im Rückerstattungsverfahren
geltend gemacht werden, soweit dem Berech-
tigten auf Grund der Änderungen in Artikel 1
Nr. 1 erstmalig ein rückerstattungsrechtlicher
Anspruch zusteht.
b) § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entspre-
chende Anwendung.
2. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 30
Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist das Verfahren an die
zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls
eine solche nicht besteht, an das zuständige Wie-
dergutmachungsgericht erster Instanz zurückzu-
verweisen, sofern nicht bereits eine unanfecht-
bare Entscheidung über die Wirksamkeit der
Anmeldung vorliegt. Auf Antrag beider Parteien
kann von der Zurückverweisung abgesehen wer-
den oder, auch wenn eine Wiedergutmachungs-
behörde besteht, das Verfahren an das Wieder-
gutmachungsgericht erster Instanz zurückverwie-
sen werden.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1969
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister
der Justiz
Horst Ehmke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 1561. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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