Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 16.03.2012 – V ZR 279/10Rückerstattung von NS-Raubkunst: Vorrang des allgemeinen Eigentumsherausgabeanspruchs vor alliiertem RückerstattungsrechtZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-1 (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-3 (3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-5 (5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.