Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-1 (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder
2.
der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurückgenommen oder
3.
der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-3 (3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/29#abs-5 (5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.

§ 28 § 29a