Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 31
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 24.05.2012 – 29 K 422.10Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/31#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/31#abs-2 (2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.