§ 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/68#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/68#abs-2 (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/68#abs-3 (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/68#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/68#abs-5 (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr im Rahmen von der Bundespolizei zugewiesenen Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 12.01.2017 – 20 K 2278/14
- OVG NRW, 17.02.2020 – 5 A 522/17Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 03.03.2026 – 6 A 259/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.