§ 67 Durchsuchung von Sachen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/67#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/67#abs-2 (2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/67#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/67#abs-4 (4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.