§ 28 Vorladung
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-2 (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-3 (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-4 (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 5471/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 17/25
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 – 2 RVs 15/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.