Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 28 Vorladung

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-2 (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-3 (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/28#abs-4 (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

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