§ 14 Allgemeine Befugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 – 7 A 10719/21Zitiert von 8
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 5390/23
- VG Frankfurt am Main, 27.08.2024 – 5 K 1842/23.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/14#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/14#abs-2 (2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/14#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.