Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 58 Abgleich personenbezogener Daten

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,

1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder
2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.

Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-3 (3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

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