§ 58 Abgleich personenbezogener Daten
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/58#abs-3 (3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 58 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 172/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 173/18
- BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten - Kreis der beteiligten Behörden nicht hinreichend bestimmt - verfassungskonforme Auslegung von § 2 S 1 Nr 2, § 10 Abs 1 ATDG geboten - Möglichkeit der Inverssuche bei merkmalsbezogener Recherche in erweiterten Grunddaten verletzt Übermaßverbot - Grenzen der Speicherung von unter Eingriff in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG gewonnenen Daten - Fortgeltung unter bestimmten Maßgaben längstens bis 31.12.2014Zitiert von 113
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 14
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 11.05Zitiert von 53
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 12.05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 03.03.2026 – 6 A 259/21
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- LG Krefeld, 06.10.2023 – 7 T 116/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.