§ 34 Gesprächsaufzeichnung
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/34#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/34#abs-2 (2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/34#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 34 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14Zitiert von 7
- VG Köln, 02.02.2021 – 20 K 577/19
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 22.10.2015 – 1 K 5060/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 5
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 13
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.