Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

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