§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/18#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 117
- VG Schleswig, 08.04.2014 – 3 A 192/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2013 – 3 S 2182/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.