§ 17 Ermessen, Wahl der Mittel
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/17#abs-1 (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/17#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 17 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 2
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 117
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 5471/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- VG Mainz, 08.01.2019 – 1 L 1183/18.MZ
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.