Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundespolizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

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