§ 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundespolizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/16#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 03.03.2026 – 6 A 259/21
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- OVG Niedersachsen, 15.01.2016 – 15 MF 21/15Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- VG Koblenz, 21.08.2013 – 5 K 832/12.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.