§ 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/15#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung besonders regelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/15#abs-2 (2) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/15#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Abschnitt zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 15 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 12
- OVG Sachsen, 03.03.2026 – 6 A 259/21
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- EuGH, 04.06.2020 – C-554/19
- AG Kehl, 28.06.2019 – 2 Cs 308 Js 15425/18
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 5471/21
- OVG NRW, 07.08.2018 – 5 A 294/16Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.