Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 6 Wahlausschreiben
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6#abs-5 (5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 18.09.2013 – 5 PO 1430/10Zitiert von 7
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 – 12 Sa 139/22
- BAG, 16.01.2018 – 7 ABR 11/16Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des WahlvorstandsZitiert von 15
- VG Köln, 06.10.2020 – 33 K 1757/20.PVBZitiert von 2
- VG Köln, 19.04.2018 – 33 K 5160/16.PVB
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 6 TaBV 15/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 1/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2020 (BGBl. BAnz AT 28.04.2020 V1)
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.