Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/7#abs-1 (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/7#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 6 § 8