Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/1#abs-1 (1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/1#abs-2 (2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/1#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/1#abs-4 (4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/1#abs-5 (5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 6
- VG Köln, 26.04.2013 – 33 K 2221/12.PVB
- OVG NRW, 14.04.2004 – 1 A 4408/02.PVBZitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 6 TaBV 15/22Zitiert von 1
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 – 12 Sa 139/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.