Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 4 Vorabstimmungen
Stand: 17.06.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 26.04.2013 – 33 K 2221/12.PVB
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 6 TaBV 15/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 16.01.2020 – 9 A 380/19.PLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/4#abs-1 (1) Vorabstimmungen über
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/4#abs-2 (2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.