Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 19 § 21