Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 20 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.10.2003 – 6 P 10.03Zitiert von 26
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 6 TaBV 15/22Zitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- VG Berlin, 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.