Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 6 TaBV 15/22Zitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- VG Berlin, 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.