Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 6 Wahlausschreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Änderungsverlauf
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24.04.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2020 (BGBl. BAnz AT 28.04.2020 V1)
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
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