Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 14 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2#abs-2 (2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2#abs-3 (3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 BPersVWO →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 17
- BVerwG, 03.03.2003 – 6 P 14.02Zitiert von 5
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- VG Köln, 15.02.2018 – 33 K 4924/16.PVB
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 26.10.2016 – 16 A 2520/16
- VG Köln, 14.07.2016 – 33 K 1693/16.PVBZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2012 – 12b K 2777/11.PVBZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.