Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 14 Sitzungsniederschriften
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BPersVWO →
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