Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 14 Sitzungsniederschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 13 § 15