Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 08.05.2014 – 6 PO 308/13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 20.12Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 24/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 29/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 33/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 – 1 TaBV 12/22
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern der StammdienststelleZitiert von 1
49 Entscheidungen zu § 16 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-1 (1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-2 (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.