Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-1 (1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-2 (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 16 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 08.05.2014 – 6 PO 308/13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 20.12Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 24.13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 27.13Zitiert von 24
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 28.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 – 1 TaBV 12/22
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern der StammdienststelleZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.