Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 17 Sitzverteilung auf die Gruppen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-1 (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-2 (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-3 (3) Eine Gruppe erhält
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-4 (4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-5 (5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-6 (6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/17#abs-7 (7) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 17 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.12.2006 – 6 PB 12.06Zitiert von 24
- OVG NRW, 14.04.2004 – 1 A 4408/02.PVBZitiert von 4
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 7
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7.12Zitiert von 4
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 – OVG 62 PV 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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