Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/4#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/4#abs-2 (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 4 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.04.2006 – 33 K 6363/05.PVB
- OVG NRW, 05.05.2011 – 16 A 1175/09.PVB
- BVerwG, 18.09.2003 – 6 P 2.03Zitiert von 5
- OVG NRW, 17.11.2011 – 20 A 1819/11.PVBZitiert von 1
- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.03.2004 – 1 B 445/04.PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.