Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Änderungsverlauf
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28.09.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2005 (BGBl. I 2906)
BGBl. 2005 I S. 2906
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