Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 12 Unfallfürsorge
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.11.2005 – 1 A 4756/04.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- VG Köln, 13.03.2009 – 33 K 2932/08.PVB
- VG Düsseldorf, 25.10.2021 – 33 K 2214/20.PVB
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 1/21Zitiert von 3
36 Entscheidungen zu § 12 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.