Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 12 Unfallfürsorge

Stand: 15.06.2021

Bund36 Entscheidungen

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 § 13