Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 12 Unfallfürsorge
Stand: 15.06.2021
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 12 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.11.2005 – 1 A 4756/04.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 07.01.2003 – 6 P 7.02Zitiert von 15
- VG Köln, 13.03.2009 – 33 K 2932/08.PVB
- BVerwG, 13.07.2011 – 6 P 16.10Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.10.2021 – 33 K 2214/20.PVB
- VG Berlin, 10.09.2019 – 71 K 4.19 PVB
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 173/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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