Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

Stand: 15.06.2021

Bund113 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-1 (1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-2 (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

§ 5 § 7