Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-1 (1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-2 (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 6 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.11.2008 – 6 P 7.08
- VG Berlin, 10.09.2019 – 71 K 4.19 PVB
- OVG NRW, 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 04.11.2005 – 1 A 4756/04.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 2.07Zitiert von 23
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 3.07
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.