Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- BAG, 14.09.2022 – 7 ABR 17/21Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem Verselbständigungsbeschluss beruhenden DienststellenfiktionZitiert von 5
- VG Berlin, 10.09.2019 – 71 K 4.19 PVB
- OVG NRW, 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 04.11.2005 – 1 A 4756/04.PVBZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
113 Entscheidungen zu § 6 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-1 (1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/6#abs-2 (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.