Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 115 Deutsche Bundesbank
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den PersonalratZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.