Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 115 Deutsche Bundesbank

Stand: 15.06.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-1 (1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/115#abs-2 (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

§ 114 § 116