Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 91 Rechtsstellung
Stand: 15.06.2021
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 91 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.05.2011 – 16 A 1175/09.PVB
- VG Köln, 19.02.2010 – 33 K 7382/09.PVB
- VG Köln, 19.02.2010 – 33 K 6157/09.PVB
- OVG NRW, 17.11.2011 – 20 A 1819/11.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 09.03.2012 – 6 PB 27.11Zitiert von 1
- BVerwG, 09.03.2012 – 6 PB 27/11Ortskräfte; militärische Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-Vertragsstaat
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.10.2023 – 33 A 2029/22.PVB
- BVerwG, 06.08.2015 – 5 PB 15/14Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RechtsbeschwerdeZitiert von 1
- VG Köln, 02.05.2013 – 33 L 281/13.PVBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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