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# § 16 BPersVG 2021 — Zahl der Personalratsmitglieder

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

- 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,

- 2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

- 3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

- 4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

- 5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

- 6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

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Zitiervorschlag: § 16 BPersVG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16

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