Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 15 Wählbarkeit
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/15#abs-1 (1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/15#abs-2 (2) Nicht wählbar sind
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 31.03.2025 – M 14 P 24.2486
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.