§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
Stand: 01.08.2021
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7i BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer fehlerhaften Besetzung auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- VG Hannover, 24.07.2019 – 6 B 4826/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7i geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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