§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d#abs-1 (1) Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d#abs-2 (2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7d#abs-3 (3) (weggefallen)
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Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.