§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 13/24Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar
- BGH, 28.05.2024 – NotZ 1/23
- LG Berlin, 31.05.2021 – 84 T 102/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/77#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/77#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/77#abs-3 (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.